Ratgeber · 10 min Lesezeit

Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen und Fristen nach §573 BGB

Februar 2026 · einfach verwaltet.

Eigenbedarfskündigung: Eine sensible Angelegenheit

Die Eigenbedarfskündigung ist ein wichtiges Instrument für Vermieter — aber auch eine Gratwanderung. Wer sie missbraucht, riskiert teure Prozesse und Schadensersatzforderungen. Wer sie korrekt anwendet, kann seine Immobilie für den eigenen Bedarf oder den von Angehörigen freimachen. Dieser Leitfaden erklärt die Voraussetzungen, Fristen und Fallstricke der Eigenbedarfskündigung nach §573 BGB.

Die Rechtsgrundlage: §573 BGB

Nach §573 Abs. 1 BGB ist die Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Ein solches berechtigtes Interesse wird in §573 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählt. Der wichtigste Grund: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigung

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses und ist in §573c BGB geregelt:

Kündigungsfristen nach Mietdauer

Bis 5 Jahre Mietdauer3 Monate zum Monatsende
5–8 Jahre Mietdauer6 Monate zum Monatsende
Über 8 Jahre Mietdauer9 Monate zum Monatsende

Wichtig: Die Fristen gelten für den Kündigungstermin, nicht für die Zugangsfrist. Die Kündigung muss dem Mieter rechtzeitig zugehen, damit sie wirksam wird. Bei einer 3-Monats-Frist muss die Kündigung also spätestens am letzten Tag des Monats zugehen, der dem gewünschten Beendigungsmonat um 3 Monate vorangeht.

Beispiel: Möchte der Vermieter, dass das Mietverhältnis zum 31.12. endet, muss die Kündigung bei 3 Monaten Frist spätestens am 30.09. zugegangen sein.

Berechtigtes Interesse: Wer zählt als Angehöriger?

Der Vermieter kann nicht nur für sich selbst, sondern auch für Angehörige kündigen. Nach §573 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten als berechtigte Angehörige:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern (auch Pflegeeltern)
  • Kinder (auch Pflegekinder)
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder

Außerhalb dieses Kreises ist eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich — auch nicht für enge Freunde, Verlobte oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften (sofern nicht eingetragener Lebenspartnerschaft).

Wichtig: Der angegebene Angehörige muss den Bedarf tatsächlich haben. Eine "Vorsorgekündigung" für den Fall, dass das Kind später einmal studieren möchte, ist unwirksam. Der Bedarf muss bei Ausspruch der Kündigung bestehen oder unmittelbar bevorstehen.

Soziale Härte: Der Mieter kann widersprechen

Die Eigenbedarfskündigung ist nicht unwidersprechlich. Nach §574 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Härtegründe, die relevant sein können

  • Schwangerschaft: Eine schwangere Mieterin hat besonderen Schutz.
  • Schwere Krankheit: Umzug würde die medizinische Versorgung gefährden.
  • Hohes Alter: Ältere Mieter haben oft Schwierigkeiten, eine neue angemessene Wohnung zu finden.
  • Mangelnde Wohnungsversorgung: Am Wohnort gibt es kaum freie Wohnungen.
  • Existenzgefährdung: Der Umzug würde die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden.
  • Behinderung: Barrierefreie Alternativwohnungen sind nicht verfügbar.

Abwägung der Interessen

Das Gericht wägt die Interessen des Vermieters (Eigenbedarf) gegen die Interessen des Mieters (Härte) ab. Dabei spielen die Intensität des Bedarfs, die Dringlichkeit und die Verhältnismäßigkeit eine Rolle.

Beispiel: Der Vermieter möchte die Wohnung für seine Tochter, die in die Stadt zum Studium zieht. Der Mieter ist 75 Jahre alt, hat die Wohnung 20 Jahre bewohnt und findet aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes keine angemessene Ersatzwohnung. Hier könnte die soziale Härte des Mieters schwerer wiegen als der Eigenbedarf der Tochter — zumal diese theoretisch auch andere Wohnmöglichkeiten hat.

Formvorschriften: Was muss im Kündigungsschreiben stehen?

Eine Eigenbedarfskündigung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein:

  1. Bestimmtheit des Grundes: Der Vermieter muss den Grund des Eigenbedarfs konkret benennen. Es reicht nicht "Eigenbedarf" zu schreiben. Notwendig ist: "Ich benötige die Wohnung für mich selbst" oder "Ich benötige die Wohnung für meine Tochter [Name], die zum Studium nach Hamburg zieht."
  2. Verwendungszweck: Es muss klar sein, für wen der Bedarf besteht und zu welchem Zweck die Wohnung genutzt werden soll.
  3. Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§568 BGB). E-Mail oder Textnachricht reichen nicht aus.
  4. Zugang: Die Kündigung muss dem Mieter zugehen. Einschreiben mit Rückschein ist empfohlen.
  5. Belehrung: Der Vermieter sollte den Mieter auf das Widerspruchsrecht nach §574 BGB hinweisen.

Pflichten des Vermieters nach erfolgter Kündigung

Wer erfolgreich eigenbedarfsgekündigt hat, hat weitere Pflichten:

Tatsächlicher Bezug

Der Vermieter (oder der angegebene Angehörige) muss die Wohnung tatsächlich beziehen. Eine Weitervermietung, ein Leerstand oder eine Nutzung zu anderen Zwecken widersprechen dem Eigenbedarf und können Schadensersatzansprüche des gekündigten Mieters auslösen.

Angemessene Nutzungsdauer

Der Vermieter muss die Wohnung für eine angemessene Zeit selbst nutzen. Was "angemessen" ist, hängt von den Umständen ab. Als Faustregel gilt: Mindestens 3 Jahre sollte die Wohnung für den Eigenbedarf genutzt werden. Bei kürzerer Nutzung droht der Verdacht der Scheinkündigung.

Beweispflicht

Im Streitfall muss der Vermieter den Eigenbedarf beweisen. Das bedeutet: Nachweis über den tatsächlichen Bezug, ggf. Meldebescheinigung, Umzugsunterlagen. Wer keine Beweise hat, riskiert die Unterliegen im Prozess.

Häufige Fehler und Fallstricke

Fehler 1: Vorsorgekündigung

Der Eigenbedarf muss bei Ausspruch der Kündigung bestehen oder unmittelbar bevorstehen. Wer "vorsorglich" kündigt, weil das Kind vielleicht in zwei Jahren studieren möchte, handelt unwirksam.

Fehler 2: Unzureichende Begründung

"Ich benötige die Wohnung für Eigenbedarf" reicht nicht. Name des Bedürftigen, Verwendungszweck und Art des Bedarfs müssen klar erkennbar sein.

Fehler 3: Falsche Personenkreise

Für Freunde, Verlobte oder nicht eingetragene Partner kann nicht eigenbedarfsgekündigt werden. Nur die in §573 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Angehörigen qualifizieren sich.

Fehler 4: Kein tatsächlicher Bezug

Wer kündigt und die Wohnung dann nicht bezieht, begeht eine Scheinkündigung. Das kann Schadensersatz in Höhe der Differenzmiete für die verlorene Wohnung bedeuten.

FAQ: Eigenbedarfskündigung

Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarfskündigung?

3 Monate (bis 5 Jahre Mietdauer), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (über 8 Jahre) zum Monatsende nach §573c BGB.

Wer gilt als berechtigter Angehöriger?

Ehegatten/Lebenspartner, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder nach §573 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Was ist die soziale Härteklausel?

Nach §574 BGB kann der Mieter widersprechen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (Schwangerschaft, Krankheit, hohes Alter, mangelnde Wohnungsversorgung).

Welche Pflichten hat der Vermieter nach der Kündigung?

Tatsächlicher Bezug der Wohnung für mindestens 3 Jahre, keine Weitervermietung, Beweispflicht über den tatsächlichen Eigenbedarf.

Fazit: Eigenbedarfskündigung korrekt durchführen

Die Eigenbedarfskündigung ist ein wirksames Instrument für Vermieter — wenn sie korrekt angewendet wird. Wer die Fristen, Formvorschriften und die Abwägungspflicht beachtet, kann seinen Eigenbedarf durchsetzen. Wer die Regeln missachtet, riskiert teure Prozesse und Schadensersatz. Bei Unsicherheit lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder eine erfahrene Hausverwaltung.

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