Ratgeber · 8 min Lesezeit
Mietvertrag kündigen in Hamburg: Fristen und Voraussetzungen nach § 573 BGB
Februar 2026 · einfach verwaltet.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft. Anders als beim Mieter braucht der Vermieter stets einen gesetzlich anerkannten Grund. Wer diese Regeln nicht kennt, riskiert eine unwirksame Kündigung — und im schlimmsten Fall eine jahrelange Auseinandersetzung vor Gericht.
Grundprinzip: Vermieter braucht berechtigtes Interesse
Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das Gesetz nennt drei anerkannte Fälle:
- Pflichtverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB): z. B. erheblicher Zahlungsverzug, wiederholte Ruhestörung, unerlaubte Untervermietung
- Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Vermieter oder nahe Familienangehörige benötigen die Wohnung zur eigenen Nutzung
- Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB): wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks ist ohne Kündigung nicht möglich und würde erhebliche Nachteile bedeuten
Eine Kündigung ohne anerkannten Grund — etwa weil der Vermieter einen zahlungskräftigeren Mieter bevorzugt — ist unwirksam.
Kündigungsfristen: Was gilt in Hamburg?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer (§ 573c BGB):
- Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist
- 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
- Mehr als 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist
Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat als erster Kündigungsmonat zählt. Geht die Kündigung später zu, beginnt die Frist erst im Folgemonat.
Eigenbedarfskündigung: Häufig genutzt, oft fehlerhaft
Die Eigenbedarfskündigung ist der häufigste Kündigungsgrund für Privatvermieter. Sie ist aber auch besonders fehleranfällig. Folgendes muss zwingend beachtet werden:
Konkrete Begründung erforderlich
Die Kündigung muss den Eigenbedarfsgrund konkret benennen: Name der Person, Verwandtschaftsverhältnis, Wohnungsbedarf und Grund. Eine pauschale Formulierung wie „ich benötige die Wohnung selbst“ genügt nicht. Hamburger Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an.
Vorgetäuschter Eigenbedarf hat Konsequenzen
Wer Eigenbedarf nur vorschützt, um einen Mieter loszuwerden, und die Wohnung danach anderweitig nutzt oder vermietet, macht sich schadensersatzpflichtig. Der Mieter kann Umzugskosten, Mietdifferenz und immateriellen Schaden geltend machen.
Soziale Härteklausel (§ 574 BGB)
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härtebedeutet — etwa hohes Alter, schwere Krankheit oder fehlende Ersatzwohnung auf dem Hamburger Wohnungsmarkt. In diesen Fällen entscheidet das Gericht, ob und zu welchem Zeitpunkt der Mieter ausziehen muss.
Fristlose Kündigung: Nur bei schwerem Verstoß
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nach § 543 BGB möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Klassische Fälle:
- Zahlungsverzug mit mindestens zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
- Erhebliche Beschädigung der Mietsache
- Unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung
Auch die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen. Empfehlenswert ist, gleichzeitig eine hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen, falls die fristlose Kündigung scheitert.
Form und Zugang: Auf diese Details kommt es an
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB). Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht genügt nicht. Der Zugang beim Mieter muss nachgewiesen werden können — per Einwurf-Einschreiben oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen.
In Mehrfamilienhäusern mit mehreren Mietern müssen alle im Mietvertrag genannten Mieter die Kündigung erhalten. Wird ein Mieter vergessen, ist die Kündigung unwirksam.
Fazit: Ohne Begründung keine wirksame Kündigung
Der Mieterschutz in Deutschland ist stark — und das zu Recht. Als Vermieter kommen Sie an einer sorgfältigen, rechtssicheren Begründung nicht vorbei. Fristen präzise einhalten, Kündigungsgrund konkret formulieren und den Zugang lückenlos dokumentieren: Das sind die drei Grundpfeiler einer wirksamen Vermieterkündigung in Hamburg.
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